The Legacy Location
Eine multifunktionale Immobilie mit Charakter, geschaffen für Visionäre. Diese einzigartige Immobilie vereint Architektur, Funktion und Leidenschaft – bereit, Ihr Vermächtnis zu werden.
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Die nachfolgenden Informationen sind ausschließlich für ausgewählte Interessenten bestimmt und unterliegen der Vertraulichkeit. Mit dem Zugriff auf die vollständige Website erklären Sie sich einverstanden, alle Inhalte vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Zustimmung der Eigentümer oder der Gravity Impact GmbH an Dritte weiterzugeben oder öffentlich zu machen. Dies umfasst insbesondere wirtschaftliche, technische und strategische Angaben zum Objekt.
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GI ist ein Schweizer Beratungsunternehmen mit Sitz in Meggen/Luzern. GI berät ein mittelständisches, Schweizer Familienunternehmen im Bereich hochwertiger Gewerbeimmobilien und (Erlebnis-)Dienstleistungen (Events, Gastronomie, etc.), das sich aus privaten Gründen auf eine Nachfolge-/Zukunfts-Lösung vorbereitet. In diesem Zusammenhang wird ein Käufer sowohl für die Gewerbeimmobilie als auch optional für das laufende operative Geschäft gesucht. GI begleitet die Inhaber/das Unternehmen exklusiv im Rahmen eines umfassenden Beratungs- und M&A Mandats.
[Kurzbeschreibung Interessent o. Support] … [Kurz-Benennung] – bzw. dessen Eigentümer – kommen entweder selbst als Kaufinteressenten in Frage oder sie verfügen über ein großes Netzwerk an vermögenden Kontakten, die zum Teil als Kaufinteressenten in Frage kommen könnten. [Kurz-Benennung] beabsichtigt, ein eigenes Kaufinteresse zu prüfen bzw. GI bei der Suche nach Käufern für das Projekt VOLANTE zu unterstützen.
Zum Schutz der Interessen aller Beteiligten (GI, [Kurz-Benennung], potenzieller Kaufinteressenten und vor allem des Mandanten-Unternehmen und dessen Team im laufenden Geschäftsbetrieb) vereinbaren die Vertragsparteien dieser Vertraulichkeits-vereinbarung das Folgende:
1. Im Rahmen der Zusammenarbeit werden gegenseitig vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche in diesem Zusammenhang indirekt oder direkt erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben oder zu veräussern und insbesondere seitens der Unterstützer auch nicht für eigene Interessen – zum Nachteil der Interessen von GI und ihres Mandanten - zu verwenden.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit bezüglich aller Kenntnisse, Unterlagen und geschäftlichen Vorgänge und Daten, die sie im Zuge der bevorstehenden Gespräche, Analysen und Verhandlungen erlangen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei dürfen Informationen weder einem Dritten bekannt gegeben noch zu sonstigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Vertragsparteien stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass keine unbefugten Personen Zugriff zu den vertraulichen Informationen haben bzw. erlangen. Diese Vorkehrungen entsprechen mindestens den Massnahmen, welche die Vertragsparteien zum Schutz der eigenen vertraulichen Informationen ergriffen haben. Die Vertragsparteien anerkennen, dass sämtliche ihnen offen gelegten Informationen und Unterlagen im Eigentum der offenlegenden Vertragspartei verbleiben.
4. Die Vervielfältigung, Reproduktion oder Speicherung der Unterlagen durch die Vertragsparteien erfolgt ausschliesslich zum Zwecke der Verhandlungen und darf nur intern verwendet werden.
5. Diese Vereinbarung hat ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung Gültigkeit. Die Verpflichtung zur Einhaltung der oben aufgeführten Aspekte – insbesondere der Geheimhaltung – gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für eine Dauer von 3 Jahren.
6. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erhaltenen Informationen, Unterlagen etc. nur in dem Umfang an ihre Mitarbeiter, Berater und andere involvierte Dritte weiterzugeben, als dies für die Prüfung des der Studienarbeit notwendig ist. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass sich ihre Mitarbeiter, Berater und andere involvierte Dritte an diese Vereinbarung halten.
7. Verlangen das Gesetz oder die Behörden zwingend die Offenlegung von Informationen, so ist die betroffene Vertragspartei verpflichtet, die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren und auf eigene Kosten alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um eine Weiterverbreitung zu unterbinden bzw. gegenüber den Behörden zu beschränken.
8. Diese Vereinbarung untersteht Schweizer Recht; Gerichtsstand ist Luzern/ Schweiz.
9. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform sowie der Unterschrift durch alle Vertragsparteien.
10. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als nichtig erweisen, so bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig. Die nichtige Bestimmung ist so abzuändern oder zu ergänzen, dass sie den von den Vertragsparteien beabsichtigten Erfolgen bzw. wirtschaftlichen Zwecken in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.